Das Gesetz soll am 14. November im Bundesrat abschließend beraten werden und anschließend in Kraft treten. Es entstand auf Vorschlag der von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission für Gas und Wärme.
Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen kWh sollen nun im Dezember 2022 spürbar entlastet werden, teilte das Wirtschaftsministerium mit. Darüber hinaus sollen nach einer Änderung im parlamentarischen Verfahren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten. Die Bundesregierung arbeite zudem derzeit an der Umsetzung der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen, hieß es. Die Soforthilfe für Dezember solle die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. Sie wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die Pflicht, im Dezember die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.