BGH kippt Jahresentgelt für Bausparer in der Sparphase

Bausparkassen dürfen von ihren Kunden in der Sparphase keine pauschalen jährlichen Gebühren verlangen.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag hervor. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien „unwirksam“, so die Karlsruher Richter.

Konkret ging es in dem Verfahren um eine Klage des VZBV gegen eine Bausparkasse. Der Prozess gilt aber als Musterverfahren für ähnliche Fälle. Die Vorinstanzen hatten der Unterlassungsklage bereits stattgegeben, die Revision wurde jetzt zurückgewiesen. Die beklagte Kasse hatte in ihren AGBs ein Jahresentgelt in der Sparphase erhoben. Der BHG entschied jetzt, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege und dieser nicht standhalte. „Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede.“ Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung bestehe einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt würden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben ließen. Hierbei handele es sich lediglich um „notwendige Vorleistungen“, nicht aber um eine Hauptleistung, so der BGH. Die angegriffene Klausel sei unwirksam, weil sie mit „wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ unvereinbar sei und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben „unangemessen benachteiligt“. Denn mit dem Jahresentgelt würden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse habe. Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht sachlich gerechtfertigt. Bausparer müssten in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst würden, so das Bundesgericht.

Außerdem könnten Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt werde auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, „der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen“ (Urteil vom 15. November 2022 – XI ZR 551/21).




Das könnte Ihnen auch gefallen:

Werbung

Nach oben scrollen