Die NRW-Behörden wussten offenbar schon früher als bisher bekannt, dass die Terror-Spur ins Bundesland NRW führte. Wie das Bundeskriminalamt (BKA) gegenüber der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (Samstagsausgaben) erklärte, wurden die NRW-Sicherheitsbehörden schon am 31. Dezember darüber informiert, „dass eine mögliche Tatörtlichkeit in NRW liegen könnte“.
Die konkrete Adresse eines Verdächtigen in Castrop-Rauxel wurde allerdings laut BKA erst am 6. Januar bekannt. Die bisher bekannten Informationen der NRW-Behörden legten nahe, dass die Terror-Spur am 6. Januar erstmals nach NRW führte. NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU) und NRW-Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) hatten berichtet, dass sie am 7. Januar über die Terrorgefahr informiert wurden. Das würde bedeuten: Die landeseigenen Sicherheitsbehörden hielten die Information, dass in NRW ein islamistisch motivierter Anschlag drohe, eine Woche lang gegenüber der Regierung zurück. Bereits am Abend des 30. Dezember 2022 hatte das BKA sämtliche Landeskriminalämter (LKA) über einen möglichen Giftanschlag in der Silvesternacht in Deutschland in Kenntnis gesetzt. Das Bundeskriminalamt beschrieb die Chronologie der Ereignisse gegenüber der WAZ so: „Den Hinweis auf die Gefahr eines möglichen Anschlags erhielt das BKA am 30. Dezember 2022 um 23:10 Uhr. Sofort starteten die Ermittlungen, die am 31. Dezember 2022, 10:30 Uhr, unter anderem ergaben, dass eine mögliche Tatörtlichkeit im Bundesland NRW liegen könnte.“ Mit den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Informationen sei es laut BKA noch nicht möglich gewesen, herauszufinden, wer die Anschlagspläne schmiedete und wo diese Person wohnt. Am Mittag des 31. Dezember 2022 gab das BKA die Erkenntnis, dass in NRW ein Anschlag drohe, „in gewohnter Bund-Länder-Zusammenarbeit unter anderen an die Sicherheitsbehörden in NRW weiter“. Am 6. Januar 2023 erhielt das BKA einen weiteren Hinweis mit einer konkreten IP-Adresse. Die Identifizierung sei in diesem Fall gelungen, weil der betreffende Telekommunikationsanbieter seine Daten für sieben Tage auf freiwilliger Basis gespeichert hatte. Die Erkenntnisse wurden unmittelbar an die zuständigen Behörden in NRW weitergegeben, heißt es.
Aus der Sicht des Bundeskriminalamtes ist der Fall ein Beispiel dafür, „dass dringend eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Mindestspeicherung von Telekommunikationsdaten getroffen werden müsse, da es auch hätte sein können, dass bei einem anderen Telekommunikationsanbieter die IP-Adresse bereits gelöscht gewesen wäre.“