Arbeitskammer erschrocken über Vorgehen der Stiftung Kreuznacher Diakonie

Die Kreuznacher Diakonie versucht derzeit im Rahmen der Schließung des Evangelischen Stadtkrankenhauses Saarbrücken, Mitarbeiter zum Abschluss von Aufhebungsverträgen mit teilweise existenzbedrohenden Nachteilen beim Bezug von Sozialleistungen zu nötigen. „Die Fälle dazu, die sich in unserer Beratungsabteilung häufen, macht uns sehr betroffen“, sagt Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes. „Beschäftigte, die aus familiären oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Arbeit - wie von Seiten der Stiftung gefordert - an weit entfernten Standorten wie Bad Kreuznach oder Kirn aufzunehmen, werden dazu gedrängt, Aufhebungsverträge zu unterzeichnen“, so Zeiger. Die Arbeitskammer rät den Betroffenen, soweit sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind, von der Unterzeichnung ab.

Für diejenigen, die sofort eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, ist eine Unterzeichnung in der Regel nicht weiter problematisch. Aber in den Fällen, in denen z.B. wegen einer aktuellen gesundheitsbedingten Einschränkung oder aus sonstigen Gründen eine Phase der Arbeitslosigkeit droht, wäre der Abschluss eines Aufhebungsvertrag zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblichen Nachteilen verbunden. Zum einen droht der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Zum anderen kann das sogar dazu führen, dass die Betroffenen sich auf eigene Kosten krankenversichern müssten.

Aus völlig unerklärlichen Gründen stellt sich die Stiftung Kreuznacher Diakonie aber auf den Standpunkt, den Verlust des Arbeitsplatzes nicht durch die von ihr ausgesprochenen Änderungskündigungen verursacht zu haben. Obwohl auch der entsprechende Sozialplan eindeutig hiervon ausgeht und der Wortlaut der Änderungskündigungen eigentlich eindeutig ist. Die Stiftung unterstellt im Falle einer Weigerung, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, sogar eine Eigenkündigung der Mitarbeiter. Dadurch würden die Betroffenen ebenfalls 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld erhalten. „Ein solches Vorgehen ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar“, so Zeiger.  

„Für uns erklärt sich auch nicht, warum die Stiftung auf Aufhebungsverträge besteht und nicht ordnungsgemäß kündigt und die vorgesehene Abfindung per Abwicklungsvertrag regelt“, sagt Zeiger weiter. „Christliche Zugewandtheit und Fürsorge den eigenen Beschäftigten gegenüber können jedenfalls nicht der Grund für dieses Vorgehen sein. Wir empfehlen, gegen das Vorgehen der Kreuznacher Diakonie unter Umständen sogar zu klagen“, so Zeiger. 

Und noch etwas: Die Kreuznacher Diakonie ist dazu verpflichtet, die Betroffenen über die Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages zu informieren. Tut sie das nicht, haftet Sie für entstandene Schäden!  


Bei diesem Text handelt es sich um eine unbearbeitete Pressemeldung der Arbeitskammer des Saarlandes, die im Original hier nachzulesen ist.



Bildquellen

  • Arbeitskammer: Arbeitskammer des Saarlandes

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