Einige Formulierungen in den Regelungen wie dem § 56 des deutschen Infektionsschutzgesetzes, der u.a. die Entschädigung von Verdienstausfall regelt, hatten zur Folge, dass in der ersten Coronawelle die Unternehmen den Grenzgänger*innen aus Frankreich zwar den Lohn bei einer Quarantäne weitergezahlt haben, später das Geld vom Land aber nicht erstattet bekamen. Mit dem Verweis, dass im Infektionsschutzgesetz steht, dass die Quarantäne von einer zuständigen deutschen Behörde angeordnet werden muss. In der zweiten Coronawelle haben viele Firmen den Grenzgänger*innen in Quarantäne in der Folge keinen Lohn weitergezahlt. Die Grenzgänger*innen gingen also leer aus. Denn in Frankreich hatten Grenzgänger*innen keinen Anspruch auf Erstattung.
Bei diesem Text handelt es sich um eine unbearbeitete Pressemeldung der Arbeitskammer des Saarlandes, die im Original hier nachzulesen ist.
Bildquellen
- Arbeitskammer: Arbeitskammer des Saarlandes