Gepflegte Gehwege und saubere Straßen sind nicht nur ästhetisch ansprechend, sondern erfüllen auch einen wichtigen Zweck. Schließlich möchte niemand auf nassem Laub ausrutschen, unter herabhängenden Ästen hindurchgehen oder über Unkraut, Schmutz und Müll stolpern. Zudem ist es von großer Bedeutung, dass bei starkem Regen oder Schneeschmelze das Wasser problemlos in die Kanalschächte abfließen kann, um Überschwemmungen von Häusern, Wohnungen oder Kellern zu verhindern.
Es kommt häufig vor, dass sich Anwohner, Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer bei der Stadtverwaltung melden und beispielsweise vernachlässigte Bürgersteige oder Straßenrinnen anzeigen, weil sie beinahe gestürzt sind oder das Wasser nach Regenfällen nicht ordnungsgemäß abfließen konnte.
Viele Anrufer gehen fälschlicherweise davon aus, dass der städtische Baubetriebshof für diese Reinigungsarbeiten zuständig ist. Ihnen wird jedoch mitgeteilt, dass die Reinigung von Gehwegen und Straßen in der Verantwortung der Grundstückseigentümer (Anwohner) liegt und solche Vorfälle größtenteils vermieden werden könnten.
Die sogenannte „Straßenreinigungssatzung“, die in jeder Stadt oder Gemeinde vorhanden ist, regelt die Einzelheiten zu dieser Verpflichtung der Anwohner. Sie enthält verbindliche Vorschriften, um die Reinigungspflichten festzulegen.
Um nochmals auf diese Satzung hinzuweisen und weitere unangenehme Vorfälle für Anwohner, Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, möchte die Stadt Friedrichsthal für dieses Thema sensibilisieren und bittet um Beachtung.
Hier sind einige Auszüge aus der Satzung:
– Gemäß § 1 umfasst die Reinigungspflicht die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege, Straßenrinnen und Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung von Verunreinigungen, die die Hygiene oder das Ortsbild erheblich beeinträchtigen oder eine Gefahr für den Verkehr darstellen können.
– Gemäß § 2 wird die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (Anwohnern) übertragen. Die Anwohner sind verpflichtet, die Gehwege und Straßenrinnen zu reinigen. Die bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfälle unverzüglich zu beseitigen, entbindet den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Verantwortung. Außergewöhnliche Verunreinigungen müssen sofort entfernt werden, wenn sie eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Bei der Reinigung haften mehrere Verpflichtete für die gleiche Fläche gemeinsam.
– Gemäß § 3 müssen bei einseitigen Gehwegen nur die Anwohner auf ihrer Seite des Gehwegs reinigen. Die Fahrbahn ist jeweils zur Hälfte von beiden Anwohnern zu säubern. Selbstständige Gehwege müssen von den Anwohnern bis zur Gehwegmitte gereinigt werden. Die übrigen Gehwege müssen in ihrer gesamten Breite gereinigt werden. Die Reinigung umfasst auch die Beseitigung von Unkraut und anderen Verunreinigungen. Die Fahrbahnen und Gehwege müssen einmal wöchentlich gereinigt werden, wobei eine staubfreie Reinigung angestrebt werden sollte. Verunreinigungen müssen gemäß den Abfallbeseitigungsbestimmungen entsorgt werden. Bei der Reinigung dürfen Kehricht, Schlamm oder anderer Schmutz nicht auf Nachbargrundstücke oder in Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder Rinnen gekehrt werden. Zudem müssen Deckel und Schächte der öffentlichen Versorgungsleitungen, insbesondere Hydranten sowie Einlaufschächte der Straßenkanalisation, stets freigehalten und gereinigt werden. Während der Straßenreinigung müssen Fahrzeuge auf Aufforderung der Reinigungspflichtigen oder ihrer Beauftragten die zu reinigende Fläche freimachen.
Die vollständige Satzung kann hier eingesehen werden: [Link zur Satzung]
Bildquelle: Stadt Friedrichsthal
Bei dem Text handelt es sich um eine unbearbeitete Pressemeldung der Stadt Friedrichsthal.