Im Rechtsstreit zwischen einem Autofahrer und dem Betreiber einer Autowaschanlage um Schadensersatz für einen während des Reinigungsvorgangs abgerissenen Heckspoiler hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Kläger entschieden.
Dem Autofahrer stehe wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasse als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Geschuldet seien dabei diejenigen Maßnahmen, die ein „umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber“ für notwendig und ausreichend halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren.
In dem konkreten Fall hatte der Betreiber ein Hinweisschild mit „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ angebracht, wonach etwa eine Haftung wegen Schäden „durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile“ entfalle. Unter diesem Hinweisschild befand sich ein Zettel mit der Aufschrift: „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler.“
Dieses Schild reicht laut BGH schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)“ erwähne. Der abgerissene Spoiler gehörte in dem Fall aber zur Serienausstattung. Auch der Zettel reiche nicht, so die Karlsruher Richter: „Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass – gegebenenfalls – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.“
In den Vorinstanzen war es noch zu unterschiedlichen Urteilen gekommen. So hatte das zuständige Amtsgericht den Betreiber antragsgemäß verurteilt, auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage aber abgewiesen. Die Revision beim BGH führte nun wieder zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils (Urteil vom 21. November 2024 – VII ZR 39/24).
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