Die Abschöpfung von sogenannten „Überschusserlösen“ zur Finanzierung der „Strompreisbremse“ war zulässig. Das urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Donnerstag. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.
Die Strompreisbremsen sahen unter anderem vor, dass auch Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für „Überschusserlöse“ aus dem Verkauf des Stroms „Abschöpfungsbeträge“ an die Netzbetreiber zahlen mussten. Mit diesen Beträgen sollten die Endverbraucher von krisenbedingt entstandenen hohen Stromkosten entlastet werden.
Die 22 Beschwerdeführer beanstandeten, dass keine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abschöpfung gegeben seien. Die Entlastung der Stromverbraucher sei ihrer Ansicht eine gesamtgesellschaftliche und daher aus Steuermitteln zu finanzierende Aufgabe – die Betreiber hätten keine besondere Verantwortung dafür.
Das Bundesverfassungsgericht argumentierte in seinem Urteil hingegen, dass in der Ausnahmesituation nach Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 die Umverteilung der Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den Stromerzeugern und den Stromverbrauchern herstellte. Die Betreiber seien durch die kriegsbedingten Verwerfungen auf dem Energiemarkt außerordentlich begünstigt worden, während die Verbraucher aus demselben Grund außerordentlich belastetet worden seien. Daher dürften die über die Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg hinausgehenden Erlöse zur Entlastung der Verbraucher verwendet werden. Die Abschöpfung der Überschusserlöse greife auch nicht in die Berufs- und Unternehmensfreiheit ein und stelle weder eine Steuer noch eine nichtsteuerliche Abgabe dar, so die Karlsruher Richter.
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