Die Spende war von zwei Unternehmen aus der Schweiz an den Kreisverband der AfD Bodenseekreis mit dem Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media“ überwiesen worden. Wirtschaftlich war die Spende jedoch offenbar nicht den beiden Unternehmen zuzurechnen, sondern einem nicht festgestellten Spender.
Da das Parteiengesetz einer politischen Partei verbietet, anonyme Spenden anzunehmen, hatte die Bundestagsverwaltung gegenüber der AfD Sanktionszahlungen in Höhe von rund 396.000 Euro festgesetzt, was dem dreifachen Spendenbetrag entspricht. In dem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hatte die AfD erneut geltend gemacht, dass es sich nicht um eine Spende an die Partei, sondern um eine sogenannte Direktspende an die Kandidatin Alice Weidel persönlich gehandelt habe. Eine solche Direktspende unterliegt keinem Annahmeverbot nach dem Parteiengesetz und rechtfertigt daher keine Festsetzung von Sanktionszahlungen. Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht gefolgt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles, zu denen unter anderem die Überweisung auf das Parteikonto gehöre, stelle sich die Spende als Partei- und nicht als Direktspende dar, so die Berliner Richter. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 2. März 2023 – OVG 3 B 28/21).