Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, hat nach dem jüngsten Angriff auf einen jüdischen Studenten in Berlin-Mitte am vorigen Wochenende und der anschließenden propalästinensischen Demonstration am Donnerstag an der Freien Universität Berlin erneut Konsequenzen gefordert. „Das Land Berlin hat in seinem Hochschulgesetz die Universitäten eindeutig dazu verpflichtet, gegen Antisemitismus vorzugehen“, sagte er dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ und verwies auf den entsprechenden Paragrafen 5b, Absatz 2.
„Nun muss es darum gehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Land schon lange bestehen, konsequent und konkret umzusetzen sowie entschlossen gegen Israelfeindlichkeit und Judenhass auf dem Campus einzuschreiten. Hier sind die Berliner Wissenschaftssenatorin und der Präsident der Freien Universität gefordert.“
Klein unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag von Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP), die Regeln auch in den Landeshochschulgesetzen der anderen Bundesländer zu prüfen und mehr rechtliche Klarheit darüber zu schaffen, wie die Hochschulen mit antisemitischen Vorfällen umgehen können.
„Hass und Hetze gegen Israel und gegen Juden dürfen nicht unwidersprochen bleiben – an Universitäten ebenso wenig wie an irgendwelchen anderen Orten“, sagte er.
In Paragraf 5b des Berliner Hochschulgesetzes heißt es: „Die Hochschulen sind verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen.
Zu diesem Zweck entwickelt jede Hochschule ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität. Dazu gehört auch die Analyse von Benachteiligungen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind.“