In einem vom Kanzleramt in der Nacht überarbeiteten Beratungsvorschlag zum Punkt Migrationspolitik, über den die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ berichten, heißt es zur Forderung der Länder, dass die Bundesregierung eine „Harmonisierung von kaufkraftbezogenen Sozialleistungsstandards in den EU-Mitgliedstaaten“ prüfen solle. Das Bundesverfassungsgericht habe 2012 in einem Grundsatzurteil festgelegt, dass für die Bestimmung des Existenzminimums nur die Gegebenheiten in Deutschland maßgeblich seien.
Aus dem Urteil wird zitiert, dass es die Verfassung nicht erlaube, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige niedriger festzulegen. Auch der Hinweis auf das Existenzminimum in anderen Ländern lässt das Verfassungsgericht als Argument nicht gelten. „Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.“ Die in Art.
1 Abs. 1 im Grundgesetz garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch „nicht zu relativieren“.