Das urteilte das Gericht am Montag. Damit kann nun vorerst auch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden.
Nach Ansicht des Gerichts läge unter anderem „keine Aushöhlung der Einkommensteuer“ vor. Der Gesetzgeber sei auch frei, wie er Steuereinnahmen verwende. Geklagt hatten ein Steuerberater und seine Ehefrau aus Aschaffenburg, die zu den besserverdienenden 10 Prozent der Steuerpflichtigen gehören, die seit 2021 den Soli noch zahlen müssen. Sie hatten mit dem Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 argumentiert.
Da der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwährende Erhebung. Außerdem verstoße die Regelung mittlerweile gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil nur noch Besserverdienende zahlen müssen. Eine Vorlage in Karlsruhe setzt voraus, dass der Bundesfinanzhof das Solidaritätszuschlagsgesetz für verfassungswidrig hält – dies war nun nicht der Fall.