Die Ampel-Fraktionen stimmten zusammen mit der Linken dafür, CDU und AfD stimmten dagegen. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung verwaltungsgerichtliche Verfahren zeitlich straffen.
Die Verfahrensdauer für Vorhaben mit einer „hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung“ soll reduziert werden, „ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen“, wie es in der Begründung hieß. Abweichend von der bisherigen Kann-Regelung sollen Gerichte Erklärungen und Beweismittel, die nach Fristablauf vorgebracht werden, künftig zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden müssen, wenn „die Verspätung nicht genügend entschuldigt und über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist“. Die Koalitionsfraktionen setzten allerdings im parlamentarischen Verfahren wesentliche Änderungen an der Regierungsvorlage durch: So wird nun auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Einführung einer zehnwöchigen Klageerwiderungsfrist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verzichtet – diese Regelung war in einer öffentlichen Anhörung insbesondere von den Sachverständigen aus der Richterschaft als kontraproduktiv kritisiert worden. Erweitert wird hingegen nun der Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist: Sie soll auch auf Fälle erstreckt werden, „in denen ein Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wird“. Neu gefasst wurde zudem die Regelung zu einem frühen Erörterungstermin in entsprechenden Verfahren: Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, diesen Termin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Klageerwiderung stattfinden zu lassen. In der vom Ausschuss verabschiedeten Fassung ist im Gesetzestext keine feste zeitliche Frist mehr angegeben, sondern es soll in „in geeigneten Fällen“ zu einem „frühen ersten Termin zur Erörterung“ geladen werden. Laut Begründung liegt ein „geeigneter Fall“ dann vor, wenn von dem Erörterungstermin eine Beschleunigungswirkung zu erwarten ist. Aufgegriffen wurde zudem ein Vorschlag aus der Anhörung zur Besetzung der Senate an den Oberverwaltungsgerichten beziehungsweise am Bundesverwaltungsgericht bei bestimmten Verfahrenskonstellationen und unter bestimmten Bedingungen. Bei zu beschleunigenden Verfahren soll künftig an Oberverwaltungsgerichten die Entscheidung an einen Einzelrichter übertragen werden können, wenn „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher aufweist“ und „die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat“. Im Regelfall entscheiden dort aktuell drei Richter. Analog soll am Bundesverwaltungsgericht der Senat in der Besetzung von drei Richtern entscheiden können, im Regelfall sind es aktuell fünf Richter. Die Koalitionsfraktionen passten zudem die Regelung zum Eilrechtsschutz in den zu beschleunigenden Verfahren an: Vorgesehen ist, dass das Gericht Mängel an einem angegriffenen Verwaltungsakt außer Acht lassen kann, „wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird“.
Zur Behebung des Mangels soll das Gericht nunmehr eine Frist setzen, im Regierungsentwurf war die Vorgabe noch als Kann-Regelung ausgestaltet. Zudem soll die neue Vorschrift für Verfahrensfehler nunmehr „grundsätzlich“ nicht gelten; ein im Regierungsentwurf vorgesehener „ausnahmsloser und vollständiger Ausschluss“ dieser Verfahrensfehler sei durch das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht geboten, schreiben die Koalitionsfraktionen zur Begründung. Neu aufgenommen in den Entwurf wurde eine Regelungen zu den Kosten in diesen Verfahren: Die Kosten sollen demnach vom obsiegenden Teil getragen werden, wenn der Kläger nur deswegen unterliegt, weil das Gericht den Mangel am angegriffenen Verwaltungsakt gemäß der neuen Vorschrift außer Acht lässt. Ausgenommen von den neuen Regelungen sind durch eine Änderung der Koalitionsfraktionen nunmehr Verfahren, die das Anlegen von Verkehrsflughäfen betreffen sowie Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.