Ethikrat-Mitglied beklagt fehlende Corona-Aufarbeitung

Die Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski, Mitglied im Deutschen Ethikrat, kritisiert das Fehlen einer parlamentarischen Aufarbeitung der Corona-Pandemie. "Damit wird der Gesellschaft eine wichtige Möglichkeit genommen, dort wieder Brücken zu schlagen, wo die Pandemie tiefe Gräben hinterlassen hat", schreibt die Kölner Wissenschaftlerin in einem Gastbeitrag für den "Kölner Stadt-Anzeiger" (Montagsausgabe).

Die Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski, Mitglied im Deutschen Ethikrat, kritisiert das Fehlen einer parlamentarischen Aufarbeitung der Corona-Pandemie.

„Damit wird der Gesellschaft eine wichtige Möglichkeit genommen, dort wieder Brücken zu schlagen, wo die Pandemie tiefe Gräben hinterlassen hat“, schreibt die Kölner Wissenschaftlerin in einem Gastbeitrag für den „Kölner Stadt-Anzeiger“ (Montagsausgabe). Zugleich spricht Rostalski von „doppelten Standards“ der Strafjustiz bei deren Verfolgung möglicher Straftaten während der Pandemie. „Ob hierdurch die besagten Brücken gebaut werden können, darf bezweifelt werden.“

Ihre Kritik macht Rostalski an einem laufenden Verfahren vor dem Landgericht Köln fest. Der Verfasser einer Kurzmitteilung auf Twitter soll wegen des Erstellens einer nach Paragraf 126a des Strafgesetzbuchs strafbaren „Feindesliste“ verurteilt werden. Der Beschuldigte hatte Zitate von Spitzenpolitikern und anderen Prominenten zusammengestellt, in denen diese Gegner der Corona-Maßnahmen attackierten. Das Amtsgericht Köln lehnte die Eröffnung eines Hauptverfahrens ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Köln erfolgreich Beschwerde beim Landgericht ein. Am kommenden Mittwoch (12. Juni) kommt es somit zur Verhandlung. Befürworter der offiziellen Corona-Politik würden durch den Post als politische Gegner an den Pranger gestellt. Die in dem Tweet verlinkte Webseite lasse zudem eine rechtsfeindliche Gesinnung erkennen, so die Anklage.

Nach Rostalskis Auffassung verkennen Staatsanwaltschaft und Landgericht Köln die Reichweite und das Gewicht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundgesetz). „Nicht bloß der Staat als Machtapparat ist befugt, ein Verhalten als Unrecht einzustufen. Opfer müssen subjektiv erlebtes Unrecht als solches benennen können, selbst wenn sie mit ihrer Meinung alleine dastehen.“ „Unrecht“ gebe es gerade auch in den Sphären des sozialen Miteinanders, die dem Strafrecht vorgelagert sind, so die Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln.




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