Die Neuregelung soll für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV gelten, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können nach Ministeriumsangaben von den Erleichterungen profitieren.
Für ausgewiesene „EE- und Netzgebiete“, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt demnach im Genehmigungsverfahren die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und einer artenschutzrechtlichen Prüfung. Im Zweifelsfall müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten – dürfen aber trotzdem ihre Anlagen errichten. In anderen Fällen wird die Umweltverträglichkeitsprüfung begrenzt, beispielsweise auf die Mehrbelastung einer neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zu einer bestehenden. Bei Solaranlagen kann die Umweltverträglichkeitsprüfung unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen. Die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen wird auf drei Monate verkürzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Genehmigungsbehörden bei PV-Anlagen auf sogenannten „künstlichen Strukturen“ keine Prüfung vornehmen, ob das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine „Genehmigungsfiktion“. Die Verordnung begrenzt außerdem die Dauer der Genehmigungsverfahren für Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW grundsätzlich auf einen Monat und auf drei Monate bei Erdwärmepumpen. Zudem wird ein „Anschlussrecht“ für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert, wie das Ministerium mitteilte.