Das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, sei „ein schwerer Eingriff in die Grundrechte“ gewesen, urteilten die Leipziger Richter am Dienstag. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte auf einen sogenannten „Normenkontrollantrag“ von zwei Privatpersonen hin schon im Oktober 2021 festgestellt, dass die entsprechenden Regelungen auf Basis der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unwirksam gewesen seien, die bayerische Landesregierung war dagegen aber in die Revision gegangen.
Laut der damaligen Regelung war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, wozu Sport und Bewegung an der frischen Luft gehörten, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. „Für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hätte in der Tatsacheninstanz plausibel dargelegt werden müssen, dass es über eine Kontaktbeschränkung hinaus einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des Ziels leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern“, so das Bundesverwaltungsgericht. „Auch daran fehlte es hier“, so die Richter am Dienstag. Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Maßnahme zur Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich gewesen sei, sei nicht zu erkennen gewesen, hatte schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erkannt. „Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein gleich wirksames, die Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht“, belehrt das Bundesverwaltungsgericht nun den Freistaat. „Als mildere Maßnahme kamen hier – wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat – Beschränkungen des Kontakts im öffentlichen und privaten Raum in Betracht, mit denen das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten die Adressaten weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung.“ (BVerwG 3 CN 2.21 – Urteil vom 22. November 2022).