Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur über die Regeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den 5G-Mobilfunk besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz war rechtswidrig. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom Montag hervor.
Das Gericht argumentierte, die konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer begründe „gegenüber allen drei Mitgliedern“ der Präsidentenkammer „die Besorgnis der Befangenheit“. Hierfür sei nicht erforderlich, dass das Mitglied tatsächlich befangen war. Es reiche der „böse Schein“.
Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass die Präsidentenkammer dem „massiven Druck“ von Seiten des Verkehrsministeriums (BMVI) unter Leitung des damaligen Ministers Andreas Scheuer (CSU) zumindest teilweise nachgegeben habe. Das Ministerium habe während des gesamten Vergabeverfahrens im Jahr 2018 „in erheblicher Weise“ versucht, auf die Entscheidungen der Präsidentenkammer Einfluss zu nehmen, „indem es sich für strengere Versorgungsverpflichtungen einsetzte“, so die Reichter.
Eine Einflussnahme zeige sich „in der Gesamtschau verschiedener Reaktionen der Präsidentenkammer, etwa zu Beginn des Verfahrens im Zurückziehen erster Erwägungen, oder in der terminlichen Gestaltung des Verfahrens wie der aus Rücksicht auf das BMVI erfolgten Verlegung der mündlichen Anhörung auf den Tag nach dem Mobilfunkgipfel“ des Ministeriums.
Darüber hinaus habe es nach der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs im September 2018 mehrere persönliche Treffen zwischen Mitgliedern der Präsidentenkammer und den damaligen Bundesministern Andreas Scheuer und Peter Altmaier (CDU) sowie dem seinerzeitigen Chef des Bundeskanzleramts, Helge Braun (CDU). „Bei diesen Treffen wurde die Präsidentenkammer nachdrücklich zu Änderungen des Entwurfs aufgefordert, u.a. wurde ihr ein `Fünf-Punkte-Plan` zur Sicherstellung der im Koalitionsvertrag der Großen Koalition enthaltenen Ziele im Bereich Mobilfunk übergeben“, so das Gericht.
Die mangelnde Transparenz habe für die am Vergabeverfahren beteiligten Kreise den Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen „Nebenverfahrens“ entstehen lassen. Daher zeigte sich das Gericht überzeugt, dass es im Vergabeverfahren zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen sei. Da die Forderungen des BMVI teilweise Eingang in die Vergaberegeln gefunden hätten, könne die Annahme einer faktischen Vorfestlegung nicht ausgeschlossen werden. „Es liegt vielmehr nahe, dass die Präsidentenkammer ihre Entscheidung ohne die massive Einflussnahme durch das BMVI im Einzelnen anders ausgestaltet hätte“, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden würde.
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