Gruppenanträge zur Sterbehilfe sollen zusammengeführt werden

Die beiden parteiübergreifenden Abgeordnetengruppen, die sich für eine liberale Regelung bei der Sterbehilfe einsetzen, wollen ihre unterschiedliche Gesetzespläne zusammenführen und einen gemeinsamen Antrag vorlegen.

Das berichtet das „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (Dienstagausgaben) unter Berufung auf „Kreise der beteiligten Parlamentarier“. „Wir müssen unsere Kräfte bündeln, um eine Mehrheit für unsere Position im Bundestag zu erreichen“, hieß es demnach.

Nur durch einen gemeinsamen Antrag könne verhindert werden, dass sich bei der für das Frühjahr geplanten Abstimmung die Anhänger einer sehr restriktiven Linie durchsetzen. Für eine liberale Regelung setzt sich zum einen die Gruppe um die Abgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Petra Sitte (Linke) und Helge Lindh (SPD) ein, die auch von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) mitgetragen wird. Ihr Gesetzentwurf für ein „Suizidhilfegesetz“ sieht eine Regelung außerhalb des Strafrechtes vor. Konkret ist der Aufbau eines Netzes von staatlich anerkannten Beratungsstellen geplant, die Sterbewillige ergebnisoffen aufklären und ihnen auch Alternativen zum Freitod aufzeigen.

Ärzten soll es frühestens zehn Tage nach einer solchen Beratung erlaubt sein, Medikamente zur Selbsttötung zu verschreiben. Eine Parlamentariergruppe um die Grünen-Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul verfolgt ebenfalls einen liberalen Ansatz. Der Gesetzentwurf differenziert aber danach, ob die Betroffenen ihren Tod wegen einer schweren Krankheit anstreben oder aus anderen Gründen. Dann gelten höhere Anforderungen für eine Verschreibung von todbringenden Medikamenten.

Dagegen steht der Gesetzentwurf der Abgeordneten um den SPD-Politiker Lars Castellucci. Die Gruppe will die auf Wiederholung angelegte, sogenannte geschäftsmäßige Suizidassistenz, in Anlehnung an eine 2015 beschlossene, aber 2020 vom Bundesverfassungsgericht gekippte Neuregelung erneut im Strafrecht verbieten. Nur unter strengen Bedingungen, zu denen eine zweifache ärztliche Begutachtung gehört, soll die Beihilfe ausnahmsweise erlaubt werden.




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