Habeck begrüßt Rosneft-Urteil und verlängert Treuhänderschaft

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der russische Energiekonzern Rosneft die Treuhandverwaltung über sein deutsches Geschäft dulden muss, ausdrücklich begrüßt.

„Das ist eine gute Nachricht für die Versorgungssicherheit und die Zukunft der PCK Schwedt“, sagte der Grünen-Politiker. „Die Versorgungssicherheit ist oberste Priorität und daher handlungsleitend. Sie sicherzustellen war und ist Zweck der Treuhandverwaltung.“

Habecks Ministerium will nun die eigentlich am 15. März auslaufende Treuhandverwaltung um weitere sechs Monate zu verlängern. Die Verlängerung der Treuhandverwaltung sei notwendig für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der betroffenen Raffinerien, hieß es. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte mit Anordnung der Treuhand am 14. September 2022 auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes die beiden deutschen Rosneft-Tochterunternehmen „Rosneft Deutschland“ (RDG) und „RN Refining and Marketing“ (RNRM) für eine Dauer von zunächst sechs Monaten unter die Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur gestellt. Damit hatte die Bundesnetzagentur die Kontrolle über „Rosneft Deutschland“ und damit auch über den jeweiligen Anteil in den drei Raffinerien „PCK Schwedt“, „Mi-Ro“ (Karlsruhe) und „Bayernoil“ (Vohburg) erhalten. So sollte der drohenden Gefährdung der Energieversorgungssicherheit begegnet und der Geschäftsbetrieb der betroffenen Raffinerien weiterhin gewährleistet werden. Zentrale kritische Dienstleister wie Versicherungen, IT-Unternehmen und Banken seien laut Wirtschaftsministerium zum Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr zu einer Zusammenarbeit mit Rosneft bereit gewesen. Gegen die Anordnung hatten die russisch beherrschten Eigentümer im Oktober 2022 Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Diese Klage wurde heute erst- und letztinstanzlich abgewiesen. Bei der Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht geäußert, dass die Anordnung gemessen an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses unter allen Gesichtspunkten in Einklang mit den Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes gestanden habe. Insbesondere sei sie geeignet und erforderlich gewesen, um den zum damaligen Zeitpunkt bekannten sowie prognostizierten Risiken für die Versorgungssicherheit zu begegnen.




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