Halbierung von Ersatzfreiheitsstrafen tritt am 1. Februar in Kraft

Am 1. Februar tritt eine Regelung in Kraft, mit der das Umrechnungsmaßstabs für Ersatzfreiheitsstrafen halbiert wird.

Am 1. Februar tritt eine Regelung in Kraft, mit der das Umrechnungsmaßstabs für Ersatzfreiheitsstrafen halbiert wird. „Zu viele Menschen mussten in der Vergangenheit teils erhebliche Freiheitsstrafen verbüßen, weil die eigentlich gegen sie verhängte Geldstrafe nicht vollstreckt werden konnte“, sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Mittwoch zu der Änderung. Es sei „ein historischer Tag, nicht nur für den modernen Strafvollzug, sondern auch für den liberalen Rechtsstaat“.

Ein Freiheitsentzug sei der schwerwiegendste staatliche Eingriff in die persönliche Lebensführung. „Gerade hier haben wir die Pflicht, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu achten“, so Buschmann. „Zudem machen wir es den Betroffenen einfacher, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit ganz abzuwenden. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung sinnvoll.“

Die Regelung zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei der Ersatzfreiheitsstrafe war als Teil eines Pakets zur Überarbeitung des Sanktionenrechts Ende 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und im Juni 2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Während Teile des Reformpakets schon zum 1. Oktober 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundestag im August 2023 beschlossen, das Inkrafttreten der Regelungen zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei der Ersatzfreiheitsstrafe um vier Monate auf den 1. Februar 2024 zu verschieben.

Als Maßstab für die Umrechnung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe gilt zukünftig, dass zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Bislang entspricht ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Änderung halbiere die Dauer der tatsächlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen, so das Justizministerium.

Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe soll es der verurteilten Person auch erleichtern, deren Vollstreckung durch gemeinnützige Arbeit ganz zu vermeiden. Denn dadurch halbiert sich grundsätzlich auch die Zahl der Stunden, in denen gemeinnützige Arbeit geleistet werden muss.




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