Allerdings sollen die Tarifpartner sowie Unternehmen und Betriebsräte Ausnahmen vereinbaren können. Dies sieht ein Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vor, der das Arbeitszeitgesetz umfassend neu regeln soll und über den die „Süddeutsche Zeitung“ (Mittwochsausgabe) berichtet.
Darüber werde nun innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, hieß es demnach aus Regierungskreisen. Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein. Arbeitsminister Heil plant demnach, Arbeitgeber dazu zu verpflichten, „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer“ am jeweiligen Arbeitstag „elektronisch aufzuzeichnen“. Die Beschäftigten könnten ihre Arbeitszeit selbst dokumentieren, dies könne aber auch durch „einen Dritten erfolgen“, zum Beispiel einen Vorgesetzten, heißt es in dem Entwurf. Letztlich sei allerdings der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Arbeitszeit ordnungsgemäß erfasst werde. Zudem sollen die Beschäftigten das Recht erhalten, dass der Arbeitgeber sie über die aufgezeichneten Stunden informiert und ihnen Kopien der Angaben aushändigt. Die Regelungen sollen parallel auch für Beamte gelten. Das Arbeitsministerium reagiert mit den Gesetzesplänen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die eine Erfassung der Arbeitszeiten verlangt hatten. Das Urteil des BAG vom vergangenen September verpflichtet bereits jetzt Arbeitgeber, die Arbeitszeit flächendeckend aufzuzeichnen; das Wie und Ausnahmen werden nun politisch geregelt. Gewerkschaften hatten das Urteil begrüßt, Wirtschaftsvertreter hingegen harsch kritisiert als weitere bürokratische Last für Unternehmen. Arbeitsminister Heil hatte nach dem Urteil eine praktikable Lösung versprochen, es werde keine Rückkehr zur Stechuhr geben, sagte er. Laut dem Gesetzentwurf können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften per Tarifvertrag Ausnahmen von der täglichen Aufzeichnungsfrist vereinbaren oder Klauseln, die eine Regelung auf Unternehmensebene durch Management und Betriebsräte eröffnen. Sie können festlegen, dass die Arbeitszeit in „nicht elektronischer Form“ aufgezeichnet wird, also auf Papier; dass die Stunden nicht am selben Tag, sondern erst später aufgezeichnet werden, spätestens aber eine Woche nach der geleisteten Arbeit. Und sie können festlegen, dass auf die Erfassung ganz verzichtet wird. Dies gelte bei Arbeitnehmern, bei denen die Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der Tätigkeit „nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird“ oder von den Arbeitnehmern „selbst festgelegt werden kann“: Dies könnte etwa auf Forscher zutreffen. Auch Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern können auf eine elektronische Aufzeichnung verzichten.
Debatten könnte es noch über die Vertrauensarbeitszeit geben. Bei diesem weitverbreiteten Modell verzichtet der Arbeitgeber darauf, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen, Arbeitnehmer müssen hier ihre Stunden selbst aufschreiben. Die Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein, allerdings müsse der Arbeitgeber auch hier sicherstellen, dass Beschäftigte die gesetzliche Höchstdauer und die Ruhezeiten einhalten. Durch die Vertrauensarbeitszeit werde die Aufzeichnung der Arbeitszeit „nicht entbehrlich“.