Höne sieht „tiefgreifende Justizkrise“ in NRW

Im anhaltenden Streit über die Besetzung des Präsidentenpostens am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fordert die FDP grundlegende Änderungen im Besetzungsverfahren.

Im anhaltenden Streit über die Besetzung des Präsidentenpostens am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fordert die FDP grundlegende Änderungen im Besetzungsverfahren. Die „Welt“ berichtet über einen entsprechenden Antragsentwurf für den Landtag.

In dem Antrag, der im Mai eingebracht werden soll, fordert die FDP-Fraktion eine „ergebnisoffene Diskussion über die verschiedenen Modelle zur Kandidatenfindung“. Sie schlägt eine Kommission unter Beteiligung des Parlaments vor, die mit einem Bericht die „Diskussions- und Entscheidungsgrundlage für eine Änderung des Bewerbungsprozesses“ in NRW liefert.

„Die Affäre um die Besetzung des Präsidentenamts am Oberverwaltungsgericht in Münster und die daraus resultierende Verfassungsbeschwerde sind symptomatisch für eine tiefgreifende Justizkrise in NRW“, sagte FDP-Fraktionschef Henning Höne der „Welt“. „Der immense Schaden, den NRW-Justizminister Benjamin Limbach verursacht hat, offenbart nicht nur individuelle Fehler, sondern auch Schwächen im derzeitigen Besetzungsverfahren hochrangiger juristischer Ämter.“

Die FDP-Fraktion verweist dabei auf andere Bundesländer. Dort werden Präsidenten der oberen Landgerichte durch ein einvernehmliches Votum des Landesjustizministers und eines Richterwahlausschusses ernannt, der mit Mitgliedern des Landtags, Vertretern der Justiz und Rechtsanwaltskammern besetzt ist.

Hintergrund für den FDP-Vorstoß ist ein politischer und juristischer Streit über die Besetzung des OVG-Präsidentenpostens. Das Bundesverfassungsgericht muss letztinstanzlich prüfen, ob die Auswahl der Favoritin durch das NRW-Justizministerium rechtmäßig abgelaufen ist. Ein unterlegener Konkurrent bezweifelt das und hat deshalb Beschwerde in Karlsruhe eingelegt.

Bisher leitet der NRW-Justizminister mit seinem Haus das Bewerbungsverfahren zur Besetzung von Präsidentenstellen; er ernennt nach zustimmendem Kabinettsbeschluss in der Landesregierung den Präsidenten der oberen Landgerichte, zu denen das OVG, drei Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, drei Finanzgerichte und drei Landesarbeitsgerichte gezählt werden.




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