Innenministerium hat rechtliche Bedenken bei Zurückweisungen

Das Bundesinnenministerium hat vor einem weiteren Treffen mit Unionsvertretern zur Migrationspolitik rechtliche Bedenken bei der Zurückweisung von schutzsuchenden Flüchtlingen aus Drittstaaten im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen artikuliert.

Das Bundesinnenministerium hat vor einem weiteren Treffen mit Unionsvertretern zur Migrationspolitik rechtliche Bedenken bei der Zurückweisung von schutzsuchenden Flüchtlingen aus Drittstaaten im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen artikuliert. Das geht aus einer Bewertung der rechtlichen Voraussetzungen von Zurückweisungen des BMI hervor, über die die „Rheinische Post“ in ihrer Mittwochsausgabe berichtet.

Darin heißt es: „Mit Blick auf den Schengener Grenzkodex (SGK), auf dessen Grundlage vorübergehende Binnengrenzkontrollen bereits durchgeführt werden und Einreiseverweigerungen (grds. ohne Schutzersuchen) erfolgen, hat der EuGH bereits einen Rückgriff auf Art. 72 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) für unzulässig erachtet, da der SGK die legitimen Interessen der Mitgliedsstaaten ausreichend berücksichtige, da er Ausnahmen im Falle der ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit bereits ermöglicht.“

In der Bewertung werden die hohen Hürden einer solchen rechtlichen Ausnahme beschrieben. Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union setze demnach das Vorliegen „einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (öffentliche Ordnung) oder des Funktionierens der Einrichtungen des Staates, seiner wichtigen öffentlichen Dienste oder des Überlebens der Bevölkerung (innere Sicherheit) voraus“, heißt es in der Rechtseinschätzung des BMI.

„Deutschland müsste konkret darlegen (Beweislast), dass der Tatbestand erfüllt ist und die Ausnahme erforderlich sowie verhältnismäßig ist“, heißt es weiter. Hierbei komme dem Mitgliedsstaat zwar ein Beurteilungsspielraum zu. Die Anforderungen seien aber „eng“ und vom EuGH an unionsrechtlichen Maßstäben gerichtlich überprüfbar. Erforderlich wäre eine die „substantielle Darlegung der Ausnahmesituation“.

Schließlich weist das BMI in seiner Einschätzung darauf hin, dass ein Vorgehen auf Grundlage von Art. 72 AEUV durch den EuGH gerichtlich überprüft werden könnte. „In Betracht kommt die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland oder aber auch ein Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen Gerichts, mit dem der Verstoß gegen Unionsrecht gerügt wird“, heißt es zum Schluss in der Bewertung.


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