Eine entsprechende Änderung des Richtergesetzes wurde am Donnerstag vom Bundeskabinett beschlossen. Unter anderem soll damit die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richtern gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden.
Der Entwurf sieht vor, dass niemand zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person „jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt“. Dazu wird ein neuer Artikel in das Deutsche Richtergesetz (DRiG) eingefügt. Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als Schöffen zur Abberufung führen muss, erfolgt darüber hinaus auch eine weitere Klarstellung: Damit soll verdeutlicht werden, „dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt“. Durch einen neu eingefügten Artikel wird in dem Entwurf zudem klargestellt, dass die Versetzung hauptamtlicher Richter in den Ruhestand und ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens nebeneinander durchgeführt werden können. „Ein funktionierender Rechtsstaat ist entscheidend für eine funktionierende Gesellschaft“, sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Wesentlich hierfür sei das Vertrauen der Bürger in eine unabhängige Justiz, die ihre Entscheidungen in Einklang mit dem Grundgesetz treffe.