Karlsruhe beschränkt Datenweitergabe durch Verfassungsschutz

Mehrere Vorschriften im Bundesverfassungsschutzgesetz, in denen die Übermittlung von Daten an Behörden geregelt ist, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Die weitgehenden Übermittlungsbefugnisse verstießen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mit. Dies gelte, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, so die Karlsruher Richter.

Die betreffenden Vorschriften verstießen zudem gegen die Normenklarheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem fehle es an einer „spezifisch normierten Protokollierungspflicht“, hieß es. Die angegriffenen Normen dürfen noch maximal bis zum 31. Dezember 2023 weiter gelten – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach „einschränkenden Maßgaben“. So sei eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten nur „zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse“ zulässig, teilte das Verfassungsgericht mit. Dem entspreche eine Begrenzung auf „besonders schwere Straftaten“. Außerdem müssten die nach Maßgabe der Gründe an die jeweilige Übermittlungsschwelle zu stellenden Anforderungen erfüllt sein (Beschluss vom 28. September 2022, 1 BvR 2354/13).




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