Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. Demnach ist der Gesetzgeber zwar grundsätzlich befugt, die inländische Wirksamkeit im Ausland wirksam geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen – allerdings bedarf es dann Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit.
Dabei gehe es zum Beispiel um Unterhaltsansprüche sowie die Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können, so die Karlsruher Richter. Da das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen derartige Regelungen nicht enthalte, habe man es für mit der Ehefreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt, so das Verfassungsgericht. Die Vorschrift soll jedoch zunächst mit vom Gericht näher festgelegten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen in Kraft bleiben. Den Gesetzgeber forderten die Verfassungsrichter auf, bis spätestens zum 30. Juni 2024 eine „in jeder Hinsicht verfassungsgemäße Regelung“ zu schaffen (Beschluss vom 01. Februar 2023, 1 BvL 7/18).