Dieses sei mit mehreren Artikeln des Grundgesetzes unvereinbar, teilten die Karlsruher Richter am Mittwoch mit. Insbesondere entspreche es nicht den „verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen“.
Man stütze diese Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe: Erstens habe der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zweitens widerspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 sei demzufolge unzulässig. Drittens verstoße die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Klima- und Transformationsfonds (KTF) um 60 Milliarden Euro reduziert, wodurch der Bundeshaushalt deutlich überarbeitet werden muss. Den Antrag gegen den Nachtragshaushalt hatte die CDU/CSU-Fraktion gestellt. Die Bundesregierung hatte Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro, die als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehen waren, für den KTF umgewidmet. Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021.