Die darin gestatteten heimlichen Überwachungsmaßnahmen der Polizei seien nicht verhältnismäßig, so die Karlsruher Richter. Dabei geht es sowohl um Wohnraumüberwachung als auch um Telekommunikationsüberwachung und sogenannte Online-Durchsuchungen.
Beispielsweise sei nicht hinreichend bestimmt geregelt, dass dies der Abwehr einer konkretisierten Gefahr dienen muss. Die Rasterfahndung sei verfassungswidrig, unter anderem weil die Vorschrift keine konkrete Gefahr voraussetze. Ein Teil der verfassungswidrigen Vorschriften werde aber nicht für nichtig, sondern lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt – verbunden mit der Anordnung ihrer befristeten Fortgeltung bis 31. Dezember 2023. Bis dahin muss das Land die Vorschriften ändern.