Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Die Vorschriften verstoßen demnach gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie keine „ausreichende Eingriffsschwelle“ enthalten.
Die beanstandeten Regelungen ermächtigten die Polizei, Daten „in begründeten Einzelfällen“ zur vorbeugenden Bekämpfung bestimmter Straftaten mittels automatisierter Anwendung im Rahmen einer Datenanalyse (Hessen) oder einer Datenauswertung (Hamburg) weiter zu verarbeiten. Dieser Eingriffsanlass bleibe angesichts der besonders daten- und methodenoffen formulierten Befugnisse „weit hinter der wegen des konkreten Eingriffsgewichts verfassungsrechtlich gebotenen Schwelle einer konkretisierten Gefahr zurück“, so die Karlsruher Richter. Auch wenn das Urteil nur für Hamburg und Hessen gilt, dürfte es Auswirkungen auf andere Bundesländer haben, die ebenfalls an der Einführung von Datenanalyse-Systemen arbeiten. Das Gesetz in Hessen gilt dem Urteil aus Karlsruhe zufolge bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 mit einschränkender Maßgabe fort, während das Hamburger Gesetz für nichtig erklärt wurde (Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).