Das berichtet die „Rheinische Post“ unter Berufung auf eine neue Stellungnahme des Landesrechnungshofs für den Landtag. Darin heißt es: „Die erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage ist eine verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine Ausnahme von der Schuldenbremse. Diese erhebliche Beeinträchtigung ist nicht hinreichend begründet.“
So sei der Finanzbedarf nicht konkretisiert. Zudem seien die Möglichkeiten zur Verringerung der Kreditaufnahme nicht hinreichend dargelegt. Weiter heißt es: „Die gesetzliche Zweckbestimmung des Sondervermögens `Krisenbewältigung` ist nicht hinreichend bestimmt und deshalb zu präzisieren.“ Zugleich fordert der Landesrechnungshof, dass das Land sagen müsse, ab welchem Zeitpunkt es mit der auf 25 Jahren angelegten Tilgung beginnen wolle.