Das geht aus dem überarbeiteten Gesetzentwurf für die Pflegereform hervor, über die die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ in ihren Donnerstagausgaben berichten. Danach wird vorgeschrieben, dass die Pflegeeinrichtungen die Mehrkosten für den Einsatz von Leiharbeitern nicht den Pflegekassen in Rechnung stellen dürfen.
Als Obergrenze gelten die in der Branche üblichen Tariflöhne. Auch Vermittlungsgebühren für die Zeitarbeitsfirmen dürfen nicht weiter gereicht werden. Hintergrund der Maßnahme ist, dass Zeitarbeitsfirmen Pflegenden teilweise eine deutlich höhere Bezahlung anbieten, als sie festangestellte Fachkräfte bekommen. Durch die Begrenzung werde vermieden, dass „wirtschaftliche Anreize für das Verleihen von Pflege- und Betreuungspersonal auf Kosten der Solidargemeinschaft beziehungsweise der Pflegebedürftigen und ihrer Familien bestehen“, heißt es in der Begründung für den neu eingefügten Paragrafen.
Darüber hinaus solle ein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt werden, Stammpersonal im Betrieb zu halten und ungleiche Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu Lasten des Stammpersonals zu beschränken, wird weiter argumentiert. Der gesetzliche Eingriff trage dazu bei, „dass Leiharbeit und vergleichbare Maßnahmen nur zusätzliche Instrumente bleiben, um bei kurzfristigen Personalausfällen und nicht besetzbaren Stellen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung vorübergehend sicherzustellen“. Nach der Beobachtung von Gewerkschaften und Sozialverbänden gibt es in der Pflege einen zunehmenden Trend zur Leiharbeit. Zeitarbeitsfirmen bieten Pflegenden teilweise eine deutlich höhere Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen an, als sie festangestellte Fachkräfte bekommen.
Deshalb wechseln immer mehr Pflegekräfte in ein Leiharbeitsverhältnis, wodurch der ohnehin bestehende Personalmangel in den Stammbelegschaften weiter verschärft wird. Deshalb hatten unter anderem Sozialverbände ein Eindämmen der Leiharbeit gefordert. In dem überarbeiteten Gesetzentwurf wird auch die viel kritisierte Ermächtigung für die Bundesregierung entschärft, den Beitragssatz in der Pflegeversicherung bei finanziellen Engpässen künftig per Rechtsverordnung festzulegen – und nicht wie bisher üblich durch ein Gesetz. Dieser Weg wird der Änderung zufolge aber nur möglich sein, wenn die Rücklagen der Pflegeversicherung „absehbar“ die Höhe einer Monatsausgabe zu unterschreiten drohen.
Die Anhebung, der anders als bisher geplant auch der Bundesrat zustimmen muss, darf zudem 0,5 Beitragssatzpunkte nicht überschreiten.