RBB muss Wahlergebnis von Tierschutzpartei nennen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren den öffentlichen-rechtlichen RBB dazu verdonnert, das von der Tierschutzpartei bei der letzten Landtagswahl in Brandenburg erzielte Ergebnis zu nennen.

Der Sender habe die 2,6 Prozent der Zweitstimmen nicht mit dem Wahlergebnis von drei weiteren – deutlich unter einem Prozent liegenden – Parteien unter der Rubrik „Andere“ zusammenfassen dürfen. Der RBB hatte die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit begründet.

Dem ohnehin nur für die Vorwahlberichterstattung geltenden parteienrechtlichen Prinzip der so genannten abgestuften Chancengleichheit, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konkurrierende Parteien im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen müssten, sei hier Genüge getan. Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles nicht gefolgt. Der Anspruch der Tierschutzpartei ergebe sich hier aus dem im Grundgesetz verbürgten Recht der Parteien auf Gleichbehandlung. Es bestehe ein legitimes Interesse an der Nennung des nicht unbeachtlichen Wahlergebnisses, die Umsetzung der Forderung könne hier ohne großen Aufwand geleistet werden und der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit sei gering. Die Revision wurde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21).




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