Der Bundestag hat Erleichterungen zur Änderung des Geschlechtseintrags beschlossen. 374 Abgeordnete stimmten am Freitag für das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz. 251 Parlamentarier votierten in namentlicher Abstimmung dagegen, elf enthielten sich.
Vor dem Parlament hatten sich parallel zur Abstimmung Demonstranten versammelt. Dabei hielten einige Banner hoch, mit denen gegen die Gesetzespläne protestiert wurde. Zugleich kamen aber auch Demonstranten zusammen, die für das Gesetzespaket protestierten.
Die Neureglung sieht vor, dass Geschlechtseinträge und Vornamen künftig per Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung soll entfallen. Die Neuregelung soll auch für nichtbinäre Personen gelten, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Das bisher einschlägige Transsexuellengesetz soll aufgehoben werden.
Eine Voraussetzung dafür soll sein, dass eine Änderung drei Monate vorher beim zuständigen Standesamt angemeldet werden muss. Für Unter-14-Jährige soll nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben können, Über-14-Jährige sollen sie mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst abgeben können. Stimmt dieser nicht zu, soll das Familiengericht die Zustimmung ersetzen können, „wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht“.
In dem Entwurf werden zudem Regelungen zur Wirkung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen aufgeführt. Danach sollen grundsätzlich der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr maßgeblich sein. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass beim Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen „die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt“ blieben. Als Beispiel wird in der Begründung auf den Zugang zu Saunas verwiesen.
Ferner wird angeführt, dass Rechtsvorschriften, die etwa künstliche Befruchtung, Schwangerschaft oder Entnahme von Samenzellen betreffen, unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person gelten sollen, wenn die Person etwa gebärfähig ist.