Das unabhängige Überwachungsgremium der UN-Aarhus-Konvention hat die Beschwerde der Umweltrechtsorganisation Green Legal Impact Germany (GLI) gegen das deutsche LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) als „vorläufig zulässig“ eingestuft.
In ihrer im April eingereichten Klageschrift argumentieren die Umweltschützer, dass die deutsche Regierung mit dem LNGG gegen mehrere Artikel der Aarhus-Konvention verstoße. Hauptkritikpunkte sind die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit sowohl bei konkreten Projektentscheidungen als auch im Gesetzgebungsverfahren sowie ein mangelnder Zugang zur gerichtlichen Überprüfung von LNG-Projekten. Die Aarhus-Konvention garantiert Bürgern Möglichkeiten des Zugangs zu Umweltinformationen und transparente Verfahren.
„Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal, damit ist die erste Hürde genommen“, sagte Marie Bohlmann, Referentin für Rechtsschutz bei Green Legal Impact. „Das LNG-Beschleunigungsgesetz darf nicht die Blaupause dafür werden, demokratische Beteiligungsrechte in Verwaltungsverfahren einzuschränken.“
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sieht die Annahme der Beschwerde als „schmerzhafte Ohrfeige“ für die Ampel-Koalition. „Die Bundesregierung sollte jetzt einer peinlichen Niederlage vor dem Aarhus-Komitee zuvorkommen und das Gesetz schleunigst zurücknehmen“, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner. „Die unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfungen bei den schwimmenden Terminals müssen unverzüglich nachgeholt werden. Bis diese Umweltprüfungen nachgeholt sind, muss die Bundesregierung in Deutschland nach US-Vorbild ein Moratorium für den weiteren LNG-Ausbau erlassen.“
Das LNGG wurde im Mai 2023 als Reaktion auf die Energiekrise infolge des russischen Angriffskriegs vom deutschen Kabinett verabschiedet. Seitdem steht es massiv in der Kritik von Umweltverbänden wie der DUH und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU), die den Ausbau der Flüssigerdgas-Infrastruktur scharf verurteilen und mehrfach bis vor das Bundesverwaltungsgericht zogen. Sie zweifeln an der Notwendigkeit und Kosteneffizienz des Gesetzes, da eine Gasmangellage längst nicht mehr vorliege.