Union plant Bundestagsantrag zu Verkaufsverbot von K.O.-Tropfen

Die Union hat die Bundesregierung aufgefordert, durch ein Verkaufsverbot und eine Strafverschärfung für einen wirksamen Schutz vor sogenannten "K.O.-Tropfen" zu sorgen.

Es sei „dringend erforderlich“, den Verkauf von „Knockout-Tropfen“ mit der zumeist verwendeten Substanz GBL unter Strafe zu stellen, heißt es in einem Bundestagsantrag der Unions-Fraktion, über den die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ (Freitagausgaben) berichten. Auch der bloße Besitz der Substanz müsse selbst in geringen Mengen strafbar sein, um potenzielle Missbrauchsopfer wirksam zu schützen.

Nach Ansicht der Union soll das unter anderem durch die Aufnahme des Stoffes in das Betäubungsmittelgesetz erreicht werden. „Es ist politisch unverantwortlich, dass K.O.-Tropfen, mit denen junge Frauen ausgeraubt oder missbraucht werden, frei im Internet bestellbar sind und online teilweise sogar noch ganz offen als `K.O.-Tropfen` vermarktet werden“, sagte CSU-Gesundheitspolitiker Stephan Pilsinger dem RND. „Dieses miese Geschäft müssen wir auf nationaler, aber auch auf europäischer Ebene kaputtmachen“, fordert er. „K.O.-Tropfen“, die von Straftätern heimlich verabreicht werden, um die Opfer in einen willen- und hilflosen Zustand zu versetzen, sind in Deutschland faktisch frei erhältlich. Zwar ist die missbräuchliche Verwendung der Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL), die geschmacks- und geruchslos ist, bereits als gefährliche Körperverletzung strafbar.

GBL fällt im Gegensatz zu anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung aber bisher nicht unter das strenge Betäubungsmittelgesetz. Damit sei die Substanz auf dem Markt für Privatpersonen leicht erhältlich, sagte Pilsinger. „Das darf nicht sein.“ Die Industrie, wo der Stoff breit angewendet wird, will die Union aber ausnehmen.

„Ausgenommen sein darf nur noch die legitime und für die industrielle Massenproduktion notwendige chemische Verwendung der Chemikalie GBL unter strengen regulatorischen Maßgaben“, heißt es in dem Bundestagsantrag.




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