Völkerrechtler: Abschiebungen in Staaten mit Folterrisiko verboten

Der Heidelberger Völkerrechtler Matthias Hartwig hat mit Blick auf die Debatte über Abschiebungen nach Afghanistan auf strenge europäische Regelungen hingewiesen.

Der Heidelberger Völkerrechtler Matthias Hartwig hat mit Blick auf die Debatte über Abschiebungen nach Afghanistan auf strenge europäische Regelungen hingewiesen. „Das sogenannte Non-Refoulement ist ein absolutes Verbot: Das heißt, Asylbewerber oder Flüchtlinge dürfen nicht in ein Land zurückgewiesen werden, indem ihnen eine menschenrechtswidrige Behandlung droht“, sagte er der „Rheinischen Post“ (Donnerstagausgabe). „Umgekehrt heißt das, dass sie hier aufgenommen werden müssen.“

Nach Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention seien zwar Personen von dem Schutz dieser Konvention ausgeschlossen, die Verbrechen begangen hätten oder die ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko für das Land darstellten. „Allerdings wird das in Europa strikter gehandhabt: Für Deutschland gelten die Regeln der europäischen Menschenrechtskonvention, wo in Artikel 3 das Folterverbot festgeschrieben steht. Das wird vom europäischen Menschenrechtsgerichtshof dahingehend ausgelegt, dass eine Person, ganz gleich was sie getan hat, nicht in ein Land ausgeliefert werden darf, wo ihr Folter droht“, so Hartwig, der Professor am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht ist.

„In der Diskussion über die Abschiebung von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sollte auch das Legalitätsprinzip berücksichtigt werden: Danach muss die Staatsanwaltschaft eine in Deutschland begangene Straftat verfolgen und sie bei hinreichendem Tatverdacht zur Anklage bringen“, erklärte er. „Der Staat hat einen Strafanspruch, und der sollte nicht durch eine Abschiebung in ein Land ausgehebelt werden, in dem möglicherweise, wenn nicht sogar wahrscheinlich, eine Tat nicht strafrechtlich verfolgt wird.“




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