Völkerrechtler: Nordkoreaner in Ukraine rechtfertigen Nato-Einsatz

Nach Einschätzung von Völkerrechtlern würde eine Beteiligung nordkoreanischer Soldaten an Kampfhandlungen in der Ukraine ein militärisches Eingreifen des Westens rechtfertigen. "Artikel 51 der UN-Charta räumt gegen einen bewaffneten Angriff auch ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat das `naturgegebene` Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung ein", sagte der Hamburger Völkerrechtler Markus Kotzur dem "Handelsblatt".

Nach Einschätzung von Völkerrechtlern würde eine Beteiligung nordkoreanischer Soldaten an Kampfhandlungen in der Ukraine ein militärisches Eingreifen des Westens rechtfertigen.

„Artikel 51 der UN-Charta räumt gegen einen bewaffneten Angriff auch ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat das `naturgegebene` Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung ein“, sagte der Hamburger Völkerrechtler Markus Kotzur dem „Handelsblatt“. Die Nato-Partner könnten dann die Ukraine „völkerrechtskonform durch kollektive Selbstverteidigungshandlungen unterstützen“.

Der Bonner Völkerrechtler Stefan Talmon erinnert daran, dass sich die Ukraine bereits seit Beginn des russischen Angriffskriegs von anderen Staaten im Rahmen des kollektiven Selbstverteidigungsrechts helfen lassen könne. Eine Beteiligung nordkoreanischer Soldaten führe als solche nicht zu einer Änderung der rechtlichen Lage, sagte Talmon dem „Handelsblatt“. Auch Kotzur sagte, das Völkerrecht stehe „einer weitergehenden Unterstützung im Rahmen verhältnismäßiger Selbstverteidigung nicht entgegen“.

Eine Hilfe Nordkoreas für Russland wäre aus Sicht Kotzurs auch ein klarer Bruch des Völkerrechts. „Beteiligt sich Nordkorea mit eigenen Soldaten an den russischen Kampfhandlungen, verstößt es gegen das Gewaltverbot aus Artikel 2, Nummer 4 der UN-Charta, da es militärische Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine richtet.“ Der Rechtswissenschaftler Talmon hält auch die Lieferung von Waffen mit großer Reichweite an die Ukraine für möglich. Völkerrechtlich bestünden „keine Hindernisse für den weitreichenden Waffeneinsatz“. Dass dies bisher nicht der Fall ist, sei eine „rein politische Selbstbeschränkung westlicher Staaten“.


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