Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sofortvollzug des Verbots des Compact-Magazins teilweise ausgesetzt. Dem Antrag der Compact-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums wiederherzustellen, habe man „mit bestimmten Maßgaben“ stattgegeben, teilten die Leipziger Richter am Mittwoch mit.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung hätten sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als offen erwiesen, hieß es zur Begründung. Demnach bestünden keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin. Alles spreche auch dafür, dass die Verbotsverfügung „formell rechtmäßig“ sei, so das Gericht. Ob die Vereinigung aber den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfülle, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Das Gericht räumte ein, dass einzelne Ausführungen in den von Compact verbreiteten Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte insbesondere für eine „Verletzung der Menschenwürde“ erkennen ließen und auch Überwiegendes darauf hindeute, dass die Antragstellerin der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine „kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ einnehme.
Zweifel bestünden jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „Compact-Magazins für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend seien, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt sei. Denn als mögliche mildere Mittel seien presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.
Bei der Abwägung im Eilverfahren überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führe, das den Schwerpunkt der Tätigkeit des Magazins ausmache, komme dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit ein „besonderes Gewicht“ zu.
Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, könne in ausreichendem Maße durch mehrere Maßgaben Rechnung getragen werden, hieß es weiter. Diese dienten vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren (BVerwG 6 VR 1.24).