Bundespräsident muss Liste mit Begnadigungen nicht rausrücken

Der Bundespräsident muss eine komplette Liste mit allen Begnadigungen der letzten Jahre weiterhin nicht rausrücken.

Der Bundespräsident muss eine komplette Liste mit allen Begnadigungen der letzten Jahre weiterhin nicht rausrücken. Das hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz entschieden.

Geklagt hatte die „Open Knowledge Foundation Deutschland“, die von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung haben wollte.

Der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich jedoch „allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn“, urteilten die Richter nun. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtlichen Befugnisse wahr.

Vor über einem Jahr hatte bereits das Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenso entschieden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (Urteil vom 4. April 2024 – OVG 6 B 18/22).




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