Wie ein Gerichtssprecher bestätigte, wies das Gericht einen Antrag des als „Gefährder“ eingestuften 24-jährigen Irakers Abbas R. auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebung per Beschluss vom 17. Mai dieses Jahres zurück (BVerwG 1 VR 1.23), schreibt die „Welt am Sonntag“. Abbas R. war im Jahr 2015 mit seiner Familie nach Deutschland eingereist und als Flüchtling anerkannt worden.
Nachdem bekannt wurde, dass er im Oktober 2014 im Alter von 15 Jahren an der Hinrichtung eines Obersts der irakischen Armee durch die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt gewesen sein soll, verurteilte ihn das Kammergericht in Berlin nach fast dreijährigem Gerichtsverfahren im Juni 2021 wegen Beihilfe zum Mord, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen und Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Revision steht noch aus. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) erkannte Abbas R. den Flüchtlingsstatus aufgrund der Erkenntnisse zu seiner Person bereits im April 2018 wieder ab. Wegen drohender Folter und Todesstrafe verfügte das Bamf aber zugleich ein „Abschiebungsverbot“. Der irakische Staat sicherte auf Betreiben des Auswärtigen Amtes zu, Abbas R. nach einer Abschiebung menschenrechtskonform zu behandeln. Das Berliner Verwaltungsgericht hielt diese Zusicherung aber für nicht ausreichend, so dass das Abschiebungsverbot bestehen blieb. Die Berliner Innenverwaltung erließ daraufhin im Februar dieses Jahres eine sogenannte „Abschiebungsanordnung“. Die Behörde berief sich auf einen Passus des Aufenthaltsgesetzes, demzufolge Abschiebungen „bei einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik“ auch jenseits des üblichen Prozederes möglich sind. Über die Klage von Abbas R. gegen diese Anordnung hat das Bundesverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden. Durch die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Weg für die Rückführung aber frei. „Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar“, sagte ein Sprecher der Berliner Innenverwaltung auf Anfrage.
„Zum Schutz der Menschen in Berlin und darüber hinaus, insbesondere vor terroristischen Gefahren, setzen wir alle rechtsstaatlichen Instrumente ein.“ Der Rechtsbeistand von Abbas R. erwägt nach eigener Aussage, seinem Mandanten zu raten, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben, wie die „Welt am Sonntag“ weiter schreibt.