Das generelle Wolfsjagdverbot in Österreich bleibt weiter gültig. Eine Ausnahme von diesem Verbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden könne nur gewährt werden, wenn sich die Wolfspopulation in einem „günstigen Erhaltungszustand“ befinde, was in Österreich nicht der Fall sei, heißt es in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Hintergrund ist ein Streit zwischen mehreren Tierschutz- und Umweltorganisationen und der Tiroler Landesregierung. Die Kläger hatten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen Bescheid angefochten, mit dem vorübergehend die Tötung eines Wolfs genehmigt worden war. Dieser hatte zuvor etwa 20 Schafe auf Weideland getötet.
Das Landesverwaltungsgericht hatte in dem Prozess das Wolfsjagdverbot in Österreich angezweifelt und den EuGH hierzu befragt. Die Luxemburger Richte stellten jetzt fest, dass die Prüfung nichts ergeben habe, was die Gültigkeit des strengen Schutzes der Wölfe in Österreich beeinträchtigen könnte.
Damit die österreichischen Behörden eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Verhütung ernster Schäden gewähren können, müssten sie sicherstellen, dass mehrere Bedingungen erfüllt seien, hieß es weiter. So müsse sich etwa die Wolfspopulation „in einem günstigen Erhaltungszustand“ sowohl auf lokaler Ebene als auch auf nationaler Ebene befinden. Das müsse zudem auch auf grenzüberschreitender Ebene gelten. Die Ausnahmeregelung dürfe die Wahrung des „günstigen Erhaltungszustands“ auf keiner der drei Ebenen beeinträchtigen. Darüber hinaus müssten die „ernsten Schäden“ zumindest weitgehend dem betreffenden Tierexemplar zuzuschreiben sein. Zudem dürfe es keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ geben, wie etwa Almschutzmaßnahmen (Az. C-601/22).