Das Bundesverfassungsgericht hat das BKA-Gesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 31. Juli 2025 eine Neuregelung vorlegen, bis dahin dürfe das Gesetz noch unter bestimmten Maßgaben angewendet werden, so die Karlsruher Richter.
Die Beschwerdeführer, darunter Rechtsanwältinnen, ein politischer Aktivist und Mitglieder der organisierten Fußball-Fanszene, hatten sich unter anderem gegen die Befugnis des Bundeskriminalamts zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit besonderen Mitteln zum Zweck der Terrorismusabwehr und die Regelungen zur Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des Bundeskriminalamts gewandt.
Es fehle bei der Speicherung im polizeilichen Informationsverbund an einer „angemessenen Speicherschwelle und ausreichenden Vorgaben zur Speicherdauer“, rügte das Bundesverfassungsgericht. Die bereits im Gesetz vorgesehene Eingriffsschwelle genüge nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.
Auch die Vorschrift, die das Bundeskriminalamt zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen zum Zweck der Terrorismusabwehr ermächtige, sei in Teilen verfassungswidrig. Die angegriffenen Regelungen griffen in das Grundrecht der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung ein. Erst recht dürfe eine nicht verantwortliche Kontaktperson nicht überwacht werden.
Ein großer Teil der Klage wurde aber auch abgewiesen, unter anderem in Bezug auf die Weiterverarbeitung von schon erhobenen Daten. Die Kläger müssen deswegen zwei Drittel ihrer Verfahrenskosten selbst tragen.
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