Die derzeitige gesetzliche Regelung zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie trage dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.
Diese gehören demnach zu den Eltern im Sinne von Artikel 6 des Grundgesetzes und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen. Das Verfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, das Elterngrundrecht neu auszugestalten. Er könne dabei – abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen, hieß es weiter.
Sollte der Gesetzgeber stattdessen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile festhalten, müsse zugunsten des leiblichen Vaters ein „hinreichend effektives Verfahren“ zur Verfügung stehen, welches ihm ermögliche, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, so die Verfassungsrichter. Dem genüge das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaube, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.
Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung über die Vaterschaftsanfechtung soll bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens aber bis zum 30. Juni 2025, in Kraft bleiben.
Konkret ging es in dem Verfahren um die Verfassungsbeschwerde eines Mannes gegen die Regelungen zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft. In dem Fall war der neue Lebenspartner der Mutter als rechtlicher Vater anerkannt worden – das Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht nicht zustehe, da mit dem rechtlichen Vater bereits eine „sozial-familiäre Beziehung“ entstanden sei.