Das beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), dem Kassenärzte, Krankenkassen und Kliniken angehören, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde. Ohne diesen Beschluss wäre die bisher schon geltende Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30. November 2022 ausgelaufen.
Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte sollen die Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden befragen und dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich. „Die Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur telefonischen Krankenschreibung wird vorerst weiter gebraucht“, sagte Josef Hecken, Vorsitzender des Ausschusses. „Wie sich die Fallzahlen von Covid-19-Erkrankten in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommenden Monaten entwickeln werden, ist im Moment schwer vorherzusagen.“ Erschwerend komme aber die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison hinzu.