Die Stadt Braunschweig ist mit einem großflächigem Bordell-Verbot in fast dem gesamten Stadtgebiet vorerst gescheitert. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine 2022 von der Polizei verhängte Sperrbezirksverordnung für unwirksam erklärt.
Die Sperrbezirksverordnung enthielt ein grundsätzliches Verbot der Bordellprostitution für das gesamte Stadtgebiet. Erlaubt war sie nur noch im historischen Rotlichtviertel sowie in „Toleranzzonen“, die in Industrie- und Gewerbegebieten lagen. Einer Stadt wie Braunschweig mit mehr als 50.000 Einwohnern sei ein Verbot der Prostitution nur für Teile des Stadtgebiets zulässig, so die Richter. Prostitution dürfe nur in solchen Gebieten verboten werden, die „durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet seien“, hieß es weiter zur Begründung. Dazu gehörten Gebiete mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen.
Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizeidirektion etwa bei Kerngebieten eine Schutzbedürftigkeit pauschal unterstellt habe, heißt es im Urteil. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde allerdings nicht zugelassen. Binnen eines Monats kann dagegen noch Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden (Az.: 11 KN 353/21 und 11 KN 284/21).