„Die Stechuhr darf nicht in die Betriebe zurückkehren“, sagte er der „Rheinischen Post“. Nach seiner Auffassung bedeute das Urteil nicht, dass die Arbeitszeitaufzeichnung in den Unternehmen durch den Betriebsrat erzwungen werden könne, so der Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).
„Der Gesetzgeber darf das Urteil nicht falsch interpretieren und den Betrieben nicht mehr Aufzeichnungspflichten auferlegen.“ Wie lange man arbeite, sei zum Beispiel die Sache der Sozialpartner. „Warum kann das nicht auch für Aufzeichnungspflichten gelten, also für die Frage, wie wir das dokumentieren?“ Davon abgesehen brauche man in Deutschland eine weitgehende Anpassung an die EU-Regeln: „Die Arbeitszeitrichtlinie gibt die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden als Grenze vor. Daher sollte die Frage, wie wir die 48 Stunden auf die Woche aufteilen, Sache der Betriebe und der Arbeitnehmer sein – und nicht durch starre Regeln vorgegeben werden.“ Arbeitszeit müsse flexibel bleiben und künftig flexibler werden – etwa durch Reformen bei der Höchstarbeitszeit. „Statt acht Stunden am Tag sollten es 48 Stunden in der Woche sein.“ Das Bundesarbeitsgericht hatte unlängst geurteilt, die Arbeitszeiten müssten in den Betrieben exakt und nachprüfbar festgehalten werden.