BFH: Umzug wegen Arbeitszimmer nicht von Steuer absetzbar

Die Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung, um dort ein Arbeitszimmer einzurichten, sind in der Regel nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

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Die Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung, um dort ein Arbeitszimmer einzurichten, sind in der Regel nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Diese Regelung gilt demnach auch dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Homeoffice-Anforderungen, wie sie während der Corona-Pandemie häufig vorkamen, gezwungen ist, von zu Hause aus zu arbeiten.

Im konkreten Fall lebten die Kläger mit ihrer Tochter in einer Drei-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur gelegentlich im Homeoffice. Ab März 2020, bedingt durch die Pandemie, arbeiteten sie überwiegend von zu Hause aus. Im Mai 2020 zogen sie in eine größere Wohnung um, um dort zwei Arbeitszimmer einzurichten. Die Kosten für den Umzug machten sie als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht hatte zunächst zugunsten der Kläger entschieden, da der Umzug die Arbeitsbedingungen erheblich erleichtert habe.

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Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Die Richter entschieden, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei und die Kosten für einen Wohnungswechsel daher nicht abzugsfähig seien. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit der ausschlaggebende Grund für den Umzug sei, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer einzurichten, reiche nicht aus, um eine berufliche Veranlassung des Umzugs zu begründen (Urteil vom 05.02.2025, VI R 3/23).


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