„Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Coca-Cola durch die Ausgestaltung seiner Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere die Rabattgestaltung, andere Unternehmen in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindern könnte“, sagte Kartellamtschef Andreas Mundt am Dienstag. „Dem werden wir nun näher nachgehen.“
Das Bundeskartellamt will in dem Verwaltungsverfahren zunächst prüfen, ob Coca-Cola auf dem Markt für Softdrinks über eine „marktbeherrschende Stellung“ oder „relative Marktmacht“ verfügt und damit besonderen kartellrechtlichen Vorgaben für marktmächtige Unternehmen unterliegt. Ferner werde man prüfen, ob die von Coca-Cola gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel geforderten Konditionen diesen Vorgaben entsprechen, so das Kartellamt. Dabei werde man insbesondere der Frage nachgehen, ob Coca-Cola durch die Rabattgestaltung Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in zulässiger oder in unzulässiger Weise dazu veranlasst, ihre gesamte Produktpalette auch außerhalb der Cola-Getränke abzunehmen, im Regal zu platzieren und zu bewerben. Die entsprechenden Konditionen könnten bewirken, dass andere Getränkehersteller als Wettbewerber von Coca-Cola auch in benachbarten Märkten in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindert werden, hieß es. Das Bundeskartellamt kündigte an, dazu jetzt durch Auskunftsbeschlüsse bei Unternehmen der Getränkeindustrie und beim Lebensmitteleinzelhandel sowie bei Coca-Cola selbst zu ermitteln. Coca-Cola könne zu allen Punkten „umfassend Stellung nehmen“, so die Behörde.