Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag. Demnach sei das sogenannte „Scoring“ als eine von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen, sofern es eine „maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung“ spiele.
Zudem entschied der Gerichtshof in Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung, dass es im Widerspruch zur DSGVO stehe, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speicherten als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung solle nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und habe daher für sie „existenzielle Bedeutung“, hieß es in der Urteilsbegründung. Diese Informationen würden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als „negativer Faktor“ verwendet. In Deutschland sieht der Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vor.
Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig sei, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall sei, habe die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei sei verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen, so das Gericht.