Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit um 14,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr, in dem es den Höchstwert seit 2009 erreicht hatte, teilte das Statistische Bundesamt (Destatis) am Dienstag mit. Das geschenkte Vermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 23,6 Prozent auf 41,7 Milliarden Euro.
Nachdem es seit 2016 gesunken war, stieg es im Jahr 2021 deutlich an und sank im Jahr 2022 auf das Niveau von 2018. Für den Rückgang war vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend. Dieses halbierte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr (-53,7 Prozent) und sank auf 12,4 Milliarden Euro, nachdem es sich im Vorjahr mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Milliarden Euro (+5,2 Prozent zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Milliarden Euro (+6,4 Prozent zum Vorjahr). Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurde im Jahr 2022 Vermögen von 59,7 Milliarden Euro übertragen, so das Bundesamt weiter. Nachdem das geerbte Vermögen vier Jahre in Folge gestiegen war, sank es 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 Prozent. Geerbt wurde im Jahr 2022 vor allem übriges Vermögen (29,6 Milliarden Euro; -14,3 Prozent zum Vorjahr) wie Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine sowie Grundvermögen mit 23,7 Milliarden Euro (-0,8 Prozent). Der steuerpflichtige Erwerb stieg im Jahr 2022 um 1,4 Prozent auf 58,3 Milliarden Euro an und erhöhte sich damit im fünften Jahr in Folge. Er errechnet sich aus den Vermögensübertragungen sowie den Hinzu- und Abzugspositionen wie unter anderem Steuerbegünstigungen und Freibeträgen. Ein Grund für den Anstieg trotz sinkender Vermögensübertragungen sind die im Vorjahresvergleich gesunkenen Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG, so das Bundesamt. Der steuerpflichtige Erwerb lag bei den Erbschaften im Jahr 2022 bei 38,9 Milliarden Euro (-0,4 Prozent im Vorjahresvergleich). Damit wurde fast der Wert vom Vorjahr erreicht, nachdem er zuvor vier Jahre in Folge gestiegen war. Hingegen erhöhte sich der steuerpflichtige Erwerb bei den Schenkungen auf 19,4 Milliarden Euro (+5,2 Prozent im Vorjahresvergleich). Damit erhöhte sich der steuerpflichtige Erwerb bei den Schenkungen zum vierten Mal in Folge. Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und die persönlichen Freibeträge stellen die wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Die entsprechenden Steuerbegünstigungen wurden im Jahr 2022 bei den Erbschaften mit 3,9 Milliarden Euro (-24,6 Prozent zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 14,2 Milliarden Euro (-55,0 Prozent zum Vorjahr) berücksichtigt. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt. Bei den Erbschaften wurden in den letzten Jahren Steuerbegünstigungen zwischen drei und sieben Milliarden Euro jährlich berücksichtigt. Bei den Schenkungen wurden, mit einer Ausnahme im Jahr 2021, seit 2016 tendenziell immer weniger Steuerbegünstigungen berücksichtigt. Nachdem im Vorjahr 2021 aufgrund von insbesondere übertragenem Betriebsvermögen ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen war, sanken die berücksichtigten Steuerbegünstigungen im Jahr 2022 leicht unter das Niveau des Jahres 2020.
Die persönlichen Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person abhängig ist, beliefen sich im Jahr 2022 bei den Erbschaften auf 16,4 Milliarden Euro (-2,4 Prozent) und bei den Schenkungen auf 12,7 Milliarden Euro (+1,8 Prozent).